Lieferung und Bezahlung
§ 1 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so ist die GreenTech Energy Solution GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen.
(2) Die GreenTech Energy Solution GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die GreenTech Energy Solution GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die GreenTech Energy Solution GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn die GreenTech Energy Solution GmbH Schecks angenommen hat. Die GreenTech Energy Solution GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, von ihren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen
(5) Zahlungen sind auf eines der angegebenen Konten der GreenTech Energy Solution GmbH zu leisten.
§ 2 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die maßgebliche Liefer- und Leistungszeit zur Einhaltung von Fristen und Terminen ergibt sich aus der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung. Termine zur Anlieferung der Produkte oder Erbringung der Leistung werden mit dem Kunden unmittelbar abgestimmt.
(2) Der Kunde kann neben Lieferung und Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der GreenTech Energy Solution GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, welche der GreenTech Energy Solution GmbH die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Epidemien, Pandemien, Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge von gestörten Lieferketten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der GreenTech Energy Solution GmbH eintreten – hat die GreenTech Energy Solution GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie können die GreenTech Energy Solution GmbH berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beide Vertragsparteien können dann in Bezug auf den noch nicht erbrachten Teil in dem jeweiligen Umfang der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen der Installation ist der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verantwortlich. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von vertragswidrigen Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Für eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten haftet der Kunde.